Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) sind integrierender Bestandteil des zwischen dem Kunden und der Zeitler AG abgeschlossenen Vertrages. Zudem kann die Zeitler AG für einzelne Lieferungen oder Dienstleistungen ergänzende Geschäftsbedingungen festsetzen.
Allfällige anderslautende Bedingungen des Kunden im Einzelfall sowie allgemeine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten als wegbedungen. Ausdrückliche, abweichende Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der Zeitler AG bedürfen der Schriftform oder aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Kunden und der Zeitler AG der Textform.
Leistungen der Zeitler AG
Der Lieferumfang bzw. der Umfang der Dienstleistung der Zeitler AG kann deren Auftragsbestätigung, individuellen und für verbindlich erklärten Leistungsbeschreibungen, sowie dem Vertrag mit dem Kunden entnommen werden. Prospekte, Kataloge und Angaben auf der Website sind grundsätzlich nicht verbindlich.
Abweichende Regelungen in der schriftlichen Vereinbarung mit dem Kunden vorbehalten, ist die Verpackung der Lieferung im Preis nicht mitenthalten und wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird – mit Ausnahme der Fälle, in denen vereinbart worden ist, dass diese auf Kosten des Kunden wieder an die Zeitler AG zurückzusenden ist – von der Zeitler AG nicht zurückgenommen.
Die Kosten des Transports bzw. des Versands und der Versicherung der Lieferung sind im Preis nicht mitenthalten. Besondere Wünsche des Kunden bezüglich Transport bzw. Versand sind der Zeitler AG rechtzeitig bekannt zu geben. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Transport bzw. dem Versand sind vom Kunden bei Erhalt der jeweiligen Lieferung unverzüglich dem letzten Frachtführer mitzuteilen. Die Versicherung gegen Schäden jedwelcher Art ist Sache des Kunden.
Zur Vertragserfüllung kann die Zeitler AG jederzeit selbstständig verantwortliche Subunternehmer beiziehen.
Anpassung, Lieferungen, Dienstleistungen und Design / Technische Änderungen
Die Zeitler AG ist berechtigt, Ihre Lieferungen und Dienstleistungen anzupassen, insbesondere Änderungen des Designs und der Technik vorzunehmen, soweit sie dies aus technischen Gründen oder aufgrund der Marktentwicklung für sinnvoll erachtet und dadurch die berechtigten Interessen des Kunden nicht beeinträchtigt werden.
Pflichten des Kunden
Ohne besondere, abweichende Regelung im Vertrag entspricht die Lieferung bzw. die Dienstleistung der Zeitler AG den schweizerischen Vorschriften und Normen. Der Kunde hat die Zeitler AG schriftlich, vor Abschluss des Vertrages, auf abweichende, ausländische Vorschriften und Normen bzw. auf spezifische, ausländische Vorschriften und Normen bezüglich der Einfuhr und des Betriebs der Lieferung bzw. der Ausführung der Dienstleistung aufmerksam zu machen.
Wird dem Kunden für die Erbringung der Dienstleistungen der Zeitler AG Material zur Verfügung gestellt, so ist dieses an einem geeigneten Ort aufzubewahren und vor schädlichen Einflüssen, insbesondere vor Hitze und Feuchtigkeit, zu schützen. Dieses Material bleibt im Eigentum der Zeitler AG. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Kunde für die Kosten für den Ersatz des Materials aufzukommen.
Damit die Zeitler AG Ihre Leistungen erbringen kann, ist diese auf die Zusammenarbeit und Mitwirkung des Kunden angewiesen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist die Zeitler AG von ihrer weiteren Leistungspflicht entbunden. Ferner kann die Zeitler AG nach erfolgter Abmahnung dem Kunden die Ihr bis dahin angefallenen Kosten in Rechnung stellen.
Lieferfrist
Es gilt die Lieferfrist gemäss Auftragsbestätigung bzw. Vertrag. Diese ist nur dann verbindlich, wenn sie von der Zeitler AG schriftlich als „verbindlich“ zugesichert wurde.
Die von der Zeitler AG verbindlich zugesicherte Lieferfrist wird von dieser nach bestem Vermögen eingehalten. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertrags-, insbesondere der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Die Lieferfrist verlängert sich namentlich, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommt oder nachträgliche Änderungen am Lieferumfang bzw. der Dienstleistung vornimmt oder wenn Hindernisse höherer Gewalt oder Zufallsereignisse auftreten, welche die Zeitler AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unabhängig davon, ob diese in ihrer Einflusssphäre oder in der Einflusssphäre des Kunden oder eines Dritten eintreten.
Mit Ausnahme der nachfolgenden Rechte und Fälle von rechtswidriger Absicht bzw. grober Fahrlässigkeit der Zeitler AG vorbehalten, verzichtet der Kunde auf sämtliche Rechte und Ansprüche wegen Lieferverspätungen bzw. Verspätungen in der Erbringung von Dienstleistungen.
Der Kunde ist grundsätzlich nicht berechtigt, infolge Lieferverzugs vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist jedoch berechtigt, soweit die Lieferverzögerung mehr als 10 Tage beträgt und nachweisbar durch die Zeitler AG verschuldet wurde, eine Verzugsentschädigung im Umfang des tatsächlich eingetretenen Verzugsschadens bis max. 5 % des Preises der verzögerten Lieferung bzw. der verzögert erbrachten Dienstleistung geltend zu machen. Übersteigt der tatsächlich eingetretene Verzugsschaden die maximale Verzugsentschädigung, so hat der Kunde der Zeitler AG schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist in verschuldeter Weise durch die Zeitler AG nicht eingehalten, ist der Kunde berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung bzw. der noch nicht erbrachten Dienstleistung zu verweigern. Ist dem Kunden eine Teilannahme wirtschaftlich nicht zuzumuten, so ist er gegen Rückgabe bereits erfolgter Lieferungen berechtigt, insofern vom Vertrag zurückzutreten und die Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen zu fordern, als eine Rückabwicklung der bereits erbrachten Vertragsleistungen überhaupt möglich ist.
Übergang von Nutzen und Gefahr
Werden Vertragsobjekte dem Kunden am Werkstandort übergeben oder zugesendet, so gehen Nutzen und Gefahr am Vertragsobjekt auf den Kunden über, sobald dieses dem Kunden bzw. die Sendung dem Transporteur übergeben worden ist. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
Verzögert sich die Übergabe des Vertragsobjekts an den Kunden bzw. den Transporteur auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, ausserhalb des Einflussbereichs der Zeitler AG so gehen Nutzen und Gefahr im ursprünglich vereinbarten Übergabezeitpunkt auf den Kunden über. Ab diesem Zeitpunkt werden die Vertragsobjekte auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert.
Prüfung der Lieferung, Genehmigung
Die Zeitler AG prüft die Lieferungen vor deren Übergabe an den Kunden bzw. den Transporteur im geschäftsüblichen Umfang. Weitergehende Prüfungen sind speziell zu vereinbaren.
Der Kunde hat die Lieferungen bei Erhalt umgehend zu prüfen und vorhandene Mängel bei der Zeitler AG sofort schriftlich mit detaillierter Angabe des festgestellten Mangels zu rügen. Unterlässt er diese Pflicht, so gelten die Lieferungen als genehmigt.
Hat der Kunde einen Mangel gerügt, ohne dass in der Folge ein Mangel, für den die Zeitler AG einzustehen hat, festgestellt werden kann, so schuldet der Kunde der Zeitler AG den Ersatz der Kosten, welche durch diese Mängelrüge ausgelöst worden sind.
Gewährleistung, Haftung für Mängel
Wegen Mängel irgendwelcher Art an den Lieferungen bzw. erbrachten Dienstleistungen hat der Kunde ausschliesslich die Rechte und Ansprüche, die im Rahmen dieses Kapitels (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich aufgeführt sind.
Die Zeitler AG behebt die im Rahmen der Prüfung gemäss Abschnitt “Prüfung der Lieferung, Genehmigung” festgestellten und entsprechend gerügten Mängel so rasch als möglich. Soweit als notwendig und dem Kunden zumutbar ist der Kunde diesbezüglich zur Mitwirkung verpflichtet. Der Abschluss der Mängelbehebung ist dem Kunden mitzuteilen. Dieser hat den vom Mangel betroffenen Teil der Lieferung erneut zu prüfen. Dabei gelten die Regelungen gemäss Abschnitt “Prüfung der Lieferung, Genehmigung” analog.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe der Lieferung an den Kunden bzw. an den Transporteur. Werden Übergabe, Transport bzw. Versand auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen ausserhalb des Einflussbereichs der Zeitler AG verzögert, so beginnt die Gewährleistungsfrist ab ursprünglich vereinbartem Übergabezeitpunkt zu laufen. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungspflicht, welche in diesem Fall 6 Monate betrifft, im Zeitpunkt der Übergabe, Transport bzw. des Versands der ersetzten bzw. reparierten Teile zu laufen.
Der Gewährleistungsanspruch des Kunden erlischt sofort, wenn der Kunde oder von der Zeitler AG nicht autorisierte Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen, der Kunde nicht umgehend alle zumutbaren Massnahmen zur Schadenminderung vornimmt oder seine Mitwirkungspflichten im Rahmen der Mangelbehebung verletzt. Unsachgemässe Behandlung, Wartung und Bedienung, Mängel infolge natürlicher Abnützung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder anderer Gründe, die die Zeitler AG nicht zu vertreten hat, wie Ereignisse höherer Gewalt oder Zufallsereignisse, schliessen die Gewährleistung ebenfalls aus. Von der Gewährleistung zudem ausgenommen ist jegliches Verbrauchsmaterial. Für Leistungen von Dritten, deren Einbezug vom Kunden vorgeschrieben wurde bzw. für Mängel, die auf schlechtes bzw. ungeeignetes Material zurückzuführen sind, welches vom Kunden geliefert oder vorgeschrieben worden ist, besteht seitens der Zeitler AG ebenfalls keine Gewährleistung.
Tritt während der Gewährleistungsfrist an einem oder mehreren Teilen der Lieferung ein Mangel auf, welcher auf schlechtes Material seitens der Zeitler AG, fehlerhafte Konstruktion oder mangelhafte Ausführung nachweislich zurückgeführt werden kann oder ist eine oder sind mehrere zugesicherte Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt und meldet der Kunde umgehend diesen Mangel mit detaillierter Angaben der Zeitler AG, so verpflichtet sich die Zeitler AG, diesen Mangel so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder das schadhafte Teil zu ersetzen. Ersetzte Teile werden automatisch Eigentum der Zeitler AG, sofern diese nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Die Zeitler AG trägt die angemessenen Kosten der Nachbesserung bzw. des Ersatzes der mangelhaften Teile inklusive der üblichen Transportkosten.
Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur jene Eigenschaften, die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind.
Gelingt die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, so hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises (Minderung). Können die mangelbehafteten Lieferungen bzw. die mangelhaft ausgeführten Dienstleistungen zum im Voraus bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Ausmass verwendet werden, so hat der Kunde das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils der Lieferung bzw. der Dienstleistung zu verweigern. Ist dem Kunden eine Teilannahme wirtschaftlich nicht zuzumuten, so ist er gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen berechtigt, insofern vom Vertrag zurückzutreten und die Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen zu fordern, als eine Rückabwicklung der bereits erbrachten Vertragsleistungen überhaupt möglich ist.
Haftungsausschluss
Alle Arten von Vertragsverletzungen bzw. alle daraus folgenden Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen AGB abschliessend geregelt. Alle Ansprüche des Kunden aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sind zusammen in der Höhe auf den vom Kunden bezahlten Gesamtpreis beschränkt. Alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Rückabwicklung oder Aufhebung des Vertrages sind unter Vorbehalt weitergehender zwingender gesetzlicher Haftungsbestimmungen ausdrücklich ausgeschlossen. Die Zeitler AG und ihre Subunternehmen haften somit weder für direkte oder indirekte noch für mittelbare oder unmittelbare Schäden. Dieser Ausschluss umfasst insbesondere jede Haftung der Zeitler AG und ihrer Subunternehmen für einen bestimmten technischen oder wirtschaftlichen Erfolg, für mangelhafte Beratung, für entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter sowie für Folgeschäden aus Produktionsausfall, Datenverlust oder aus der Verletzung von irgendwelchen Nebenpflichten.
Preisbasis
Alle vereinbarten Preise lauten auf Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar und verstehen sich, schriftliche vertragliche Vereinbarungen vorbehalten, exklusive Mehrwertsteuer und andere öffentliche Abgaben. Die vereinbarten Preise umfassen weder Lieferkosten, Verpackung noch sonstige Produktenebenkosten wie z.B. Versicherungsprämien, Kosten für Bewilligungen aller Art sowie Kosten für Beurkundungen. Diese Kosten sowie Steuern, Abgaben und Zölle aller Art sowie administrative Aufwendungen, die mit diesem Vertrag bzw. dessen Erfüllung im Zusammenhang stehen, gehen zu Lasten des Kunden, auch wenn diese Kosten bei der Zeitler AG oder einer ihrer Subunternehmen erhoben werden. Gegen Vorlage entsprechender Belege sind diese Kosten der Zeitler AG bzw. ihrer Subunternehmen zu erstatten.
Notwendige elektrische Installationen oder bauliche Veränderungen sind ebenfalls im Preis nicht enthalten. Gleiches gilt für den Aufwand für Schulungen sowie allfällige spezielle Anpassungen. Sofern solche Leistungen seitens des Kunden gewünscht sind, werden diese Leistungen separat in Rechnung gestellt.
Die Zeitler AG ist berechtigt, eine Anpassung des Preises vorzunehmen, wenn die Lieferung aufgrund Nichterfüllen bzw. verspätetem Erfüllen der Mitwirkung des Kunden zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, als ursprünglich vertraglich vereinbart wurde, oder die Art, die Ausführung, die Beschaffenheit bzw. der Umfang der Lieferung bzw. der Dienstleistung auf Grund eines Umstandes, welcher der Kunde zu verantworten hat oder aufgrund geänderter gesetzlicher Vorschriften, eine Änderung erfahren hat.
Wenn ein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde, gelten die Ansätze gemäss diesem Vertrag. Kilometer und Reisezeit werden nach den offiziellen Angaben gemäss Google Maps abgerechnet. Unterzeichnete Rapporte gelten als anerkannt.
Allfällige Einwendungen gegen die Rechnung sind innerhalb der Zahlungsfrist vom Kunden schriftlich zu erheben. Erfolgen innert Frist keine Einwendungen, so gilt die Rechnung als vom Kunden genehmigt.
Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind vom Kunden entsprechend der Offerte vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne Abzug von Skonto, Spesen, Gebühren oder sonstiger Kosten zu leisten. Wurden vertraglich keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart, so gelten bei Aufträgen ab CHF 10’000.– folgende Zahlungskonditionen:
- 50 % des Auftragswertes (netto) wird 10 Tage nach Erhalt der Auftragsbestätigung fällig (der Auftrag wird erst nach Eingang der Zahlung ausgelöst);
- der Restbetrag (netto) wird 30 Tage nach erfolgter Auftragsausführung (Übergabe) fällig.
Die individuellen Zahlungsfristen bzw. -termine werden in der Auftragsbestätigung festgelegt. Diese sind auch dann einzuhalten, wenn sich die Lieferung oder Leistungen bzw. die Abnahme derselben aus Gründen verzögern, die ausserhalb der Einflusssphäre der Zeitler AG liegen oder wenn der Kunde unwesentliche Vertragsmängel geltend macht. Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde automatisch, ohne Mahnung, in Verzug.
Werden die Anzahlung oder die im Vertrag vereinbarten Sicherheiten nicht geleistet, so ist die Zeitler AG berechtigt, wahlweise weiterhin die Erfüllung des Vertrages zu verlangen oder von diesem zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.
Muss die Zeitler AG aufgrund eines während der Vertragslaufzeit eingetretenen Umstandes aus berechtigen Gründen befürchten, dass sie die Zahlungen des Kunden nicht vollständig bzw. nicht rechtzeitig erhält, so ist die Zeitler AG berechtigt, die weitere Ausführung so lange auszusetzen, als der Kunde keine Sicherheiten für seine korrekte Vertragserfüllung beibringt. Werden diese Sicherheiten nicht innerhalb einer angemessenen Frist beigebracht, so ist die Zeitler AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die Zeitler AG einen Verzugszins von 5 % verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzug behält sich die Zeitler AG ausdrücklich vor. Für Mahnungen kann die Zeitler AG eine Gebühr von CHF 20.– pro Mahnung erheben.
Die Zeitler AG kann ihre Forderung mit Gegenforderungen des Kunden verrechnen. Der Kunde ist demgegenüber nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen mit Forderungen der Zeitler AG zu verrechnen. Der Kunde verpflichtet sich, auf das Geltend machen von Retentionsrechten gegenüber der Zeitler AG zu verzichten.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen der Zeitler AG im Eigentum der Zeitler AG. Schutzrechte gehen solange nicht auf den Kunden über. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass der Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Kunden im zuständigen Eigentumsregister eingetragen werden kann. Der Kunde wirkt an dazu notwendigen Handlungen mit. Der Kunde ist verpflichtet, die erhaltenen Lieferungen während der Dauer des Eigentumsvorbehalts auf seine Kosten instand zu halten und im verkehrsüblichen Rahmen gegen Dritteinwirkungen zu versichern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware durch den Kunden ist unzulässig. Zudem hat er alle Massnahmen zu treffen, damit der Eigentumsanspruch der Zeitler AG weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
Nutzungsrechte
Die Zeitler AG behält sich sämtliche Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie dem Kunden ausgehändigt hat. Der Kunde macht diese Dokumente Dritten nur nach vorgängiger schriftlicher Genehmigung durch die Zeitler AG zugänglich und verwendet diese nur zum mit der Zeitler AG vereinbarten Zweck.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Lieferungen den schweizerischen bzw. ausländischen Exportkontrollen unterstehen können und im Falle einer fehlenden Bewilligung der zuständigen Behörde diese Lieferungen weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Kunde verpflichtet sich, solche Gesetze und Vorschriften einzuhalten.
Der Kunde verpflichtet sich, allfällig mitgelieferte Software nur auf seiner Anlage für seinen eigenen Gebrauch zu benutzen (nicht ausschliessliches, zeitlich unbeschränktes und nicht übertragbares Nutzungsrecht) und diese Programme, einschliesslich Dokumentation, Dritten – weder ganz noch teilweise – zu übergeben oder sonst wie zugänglich zu machen. Mit Ausnahme dieses Nutzungsrechts bleiben sämtliche Rechte an den Programmen bei der Zeitler AG bzw. den Urhebern dieser Programme, auch wenn der Kunde daran Änderungen vornimmt. Ergänzende bzw. abweichende, spezifische Regelungen zur Softwarenutzung bleiben vorbehalten und gelten ebenfalls als Vertragsbestandteil. Sie gehen diesen AGB vor. Ohne ausdrückliche, schriftliche Ermächtigung dürfen an den Programmen keine Änderungen und von den Programmen und den dazugehörigen Dokumenten keine Kopien irgendwelcher Art erstellt werden.
Kundendaten
Die von der Zeitler AG erfassten Daten (inkl. personenbezogene Daten des Kunden) werden zum Zweck der Vertragserfüllung genutzt. Darüber hinaus ist die Zeitler AG berechtigt, die Daten auch zu Informationszwecken in Papierform oder per E-Mail und zur Pflege der gegenseitigen Geschäftsbeziehung zu verwenden.
Der Kunde erteilt zudem sein Einverständnis, dass die Zeitler AG die Kundendaten an Dritte im In- und Ausland weitergeben darf, soweit dies für die oben genannten Zwecke oder zur Ausübung einer gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflicht notwendig ist.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Erfüllungsort ist der Sitz der Zeitler AG.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien der Sitz der Zeitler AG.
Die Vereinbarungen und Abmachungen unterstehen dem schweizerischen materiellen Recht. Das „Wiener Kaufrecht“ (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980) findet keine Anwendung.
Sollten Bestimmungen der vorliegenden AGB bzw. allfälliger ergänzender Geschäftsbedingungen nichtig oder rechtsunwirksam sein, gelten die übrigen Bestimmungen weiter. In diesem Fall werden nichtige oder rechtsunwirksame Bestimmungen durch rechtswirksame ersetzt, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen jenen der unwirksamen so nahekommen, wie rechtlich möglich.
Zeitler AG, Neuenkirch